Medizinprodukte-Abgabeverordnung verbindlich geändert

von Rudi Wuttke

Handwerkliche Mängel wurden über den Jahreswechsel bereinigt

Missverständnisse sollten bei der Verschreibungspflicht und den Abgabebeschränkungen nun nicht mehr auftreten: Nachdem der Bundesrat in seiner letzten Sitzung des Jahres 2014 am 19. Dezember den beiden notwendig gewordenen Änderungen der Medizinprodukte-Abgabeverordnung (MPAV) zugestimmt hat, sind diese noch im alten Jahr im Bundesgesetzblatt erschienen (BGBl. Teil I, 29. Dezember 2014, S. 2371ff).

Der § 1 Absatz 2 Nummer 1 MPAV ist so geändert worden, dass für die verschreibende Person zur Kontaktaufnahme nur noch eine Telefonnummer angegeben werden muss und nicht mehr, wie zunächst vorgesehen, auch eine E-Mail-Adresse. Dieser Teil tritt am 1. Juli 2015 in Kraft.

Der bisherige § 3 Absatz 1 Satz 2 MPAV, der eine Abgabe von Nicht-Laienprodukten nur nur an Fachkreise vorgesehen hat, ist zur Klarstellung des Gewollten ergänzt worden: „,es sei denn, eine ärztliche oder zahnärztliche Verschreibung wird vorgelegt." Auf diese Weise dürfen Laien wie bisher Medizinprodukte (z.B. Intrauterinpessare) nach Verschreibung auf Rezept von der Apotheke abholen. Dieser Teil ist bereits am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten.

Hintergrund:

Die Medizinprodukte-Abgabeverordnung (MPAV) hat Ende Juli 2014 die beiden bis dahin geltenden Verordnungen über die Verschreibungspflicht von Medizinprodukten und über Vertriebswege für Medizinprodukte ersetzt. Die Abgabeverordnung musste geändert werden, da zwei der Regelungen vor allem bei Ärzten und Apothekern zu Unklarheiten geführt hatten. Die Änderung der Verordnung hat nun auch formal das Vorgehen bestätigt, auf das man sich für die Versorgung ohnehin schon geeinigt hatte:  Die ursprünglich vorgesehene Verpflichtung zur Angabe der E-Mail-Adresse der verordnenden Ärzte auf dem Rezept war zwischenzeitlich schon ausgesetzt worden und auch die Apotheken konnten an ihrer bewährten Abgabepraxis von Nicht-Laienprodukten auf Rezept festhalten.

Auszug aus dem Verordnungstext

Artikel 4

Änderung der
Medizinprodukte-Abgabeverordnung

Die Medizinprodukte-Abgabeverordnung vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1227) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. Name, Vorname, Berufsbezeichnung und Anschrift der Praxis oder der Klinik der verschreibenden ärztlichen oder zahnärztlichen Person (verschreibende Person) einschließlich einer Telefonnummer zur Kontaktaufnahme,“.

2. § 3 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Eine Abgabe von Medizinprodukten, die nicht zur Anwendung durch Laien vorgesehen sind, darf nur an Fachkreise nach § 3 Nummer 17 des Medizinproduktegesetzes erfolgen, es sei denn, eine ärztliche oder zahnärztliche Verschreibung wird vorgelegt“

Bundesrat beschließt Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung
https://www.medizintechnologie.de/aktuelles/nachrichten/2014-4/bundesrat-beschliesst-aenderung-der-medizinprodukte-abgabeverordnung/

Neue Medizinprodukte-Abgabeverordnung wird geänderMissverständnisse durch handwerkliche Mängel
http://www.medizintechnikportal.de/index.php/news/items/neue-medizinprodukte-abgabeverordnung-wird-geaendert.html

Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung, der Apothekenbetriebsordnung, der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel und der Medizinprodukte-Abgabeverordnung
http://www.bgbl.de/banzxaver/bgbl/start.xav#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl114s2371.pdf%27%5D__1420744031337

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